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Rechtslagen

 

Mietwohnung:


Sind im Mietvertrag keine Bestimmungen über die Tierhaltung enthalten, so ist davon auszugehen, das die üblichen Heimtiere in der Mietwohnung gehalten werden dürfen. Dies gilt vor allem für die Haltung der Meerschweinchen, denn diese Tiere können eigentlich keine Störung des Hausfriedens hervorrufen.

Der Mieter braucht in der Regel keine Genehmigung. Wenn es sich allerdings um sehr viele Tiere handelt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob dadurch der Hausfrieden gestört wird (erhöhtes Müllvorkommen!). Die Heimtierhaltung gehört heute zur allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.

Der Mieter braucht zur Haltung eines Meerschweinchens keine ausdrückliche Genehmigung. Problematisch wird es erst dann, wenn aus ein oder zwei Meerschweinchen eine ganze Zuchtgruppe mit sehr vielen Tieren wird. Hier wird man im Einzelfall prüfen müssen, in wie weit der Hausfrieden gestört sein könnte, oder nicht. Gestört ist nach der Rechtsprechung der Hausfriede bereits dann, wenn übermäßig viele Heimtiere gehalten werden (OLG München, Az: 5 U 7178/89), oder wenn Einstreumaterial mit der Folge einer Rohrverstopfung in die Toilette eingeleitet wird (LG Berlin, Az: 64 S 17/93). Soweit denkbar ist, das gebrauchte Käfigeinstreu riecht, ist dieses ordnungsgemäß zu entsorgen, so dass hierdurch keine Mitbewohner belästigt werden. So stellt es nach der Rechtsprechung (AG Hamburg, Az: 44 C 3/81) aber keine Belästigung der anderen Mitbewohner dar, wenn das riechende Käfigeinstreu in einer Plastiktüte verpackt im Mülleimer entsorgt wird.

 

Eigentumswohnung:


Grundsätzlich kann die Haltung von Meerschweinchen nur durch einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer verboten werden. Stimmenmehrheit reicht für ein Tierhaltungsverbot nicht aus (OG Stuttgart, Az: 8 W 8/82). Zulässig ist jedoch ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der die Tierhaltung in der Eigentumswohnung auf eine vertretbare Zahl begrenzt (OLG Frankfurt, Az: 11 W 142/87).

 

Tierhalterhaftung:

Kommt ein Mensch oder eine Sache durch ein Tier zu Schaden, so haftet der Tierhalter stets nach § 833 BGB (Tierhalterhaftung). Dies ist eine sogenannte Gefährdungshaftung, das heißt, der Tierhalter haftet auch dann, wenn ihm selbst kein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Diese Grundsätze gelten nicht nur für große oder gefährliche Tiere, sondern auch für ein Meerschweinchen das eventuell ein Kind beißt. Wird das Tier aber provoziert, kommt ein Mitverschulden des Verletzten in Betracht, das unter Umständen so hoch anzusetzen ist, dass die Tierhalterhaftung sogar ganz oder teilweise zurücktreten kann.

 

Kaufvertragsrecht:

Jeder, der ein Meerschweinchen käuflich erwirbt, schließt mit dem Verkäufer immer einen Kaufvertrag ab. Dieser Vertrag muss nicht schriftlich abgefasst werden, denn auch ein mündlicher Kaufvertrag ist rechtsgültig. Stellt sich nach Übergabe des Meerschweinchens an den Käufer heraus, dass das Tier mit einem Fehler (also einer Krankheit ) behaftet war, kann der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen und beispielsweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder aber den Kaufpreis mindern. Voraussetzung hierfür ist aber immer, dass das Tier bereits bei Übergabe (und nur dann) krank war. Gerade bei Infektionskrankheiten lässt sich der Krankheitsbeginn nur schwer feststellen, so das meistens nur sachverständige Tierärzte diese Frage klären können. Macht der Käufer mit Recht solche Gewährleistungsrechte geltend, so muss er dies innerhalb von sechs Monaten von der Übergabe angerechnet tun, da sein Gewährleistungsrecht sonst verjährt.
Hinweis: Kinder oder Jugendliche (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) sollten sich den Kauf eines Meerschweinchens besonders gut überlegen. Denn ohne Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten, das sind meistens die Eltern, dürfen Kinder noch keinen Meerschweinchen kaufen. Genehmigen die Eltern den Kauf eines Meerschweinchens nicht, muss der Verkäufer das Tier wieder zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten.

 

Tierkörperbeseitigung:

Das Meerschweinchen fällt nicht unter das Tierkörperbeseitigungsgesetz, so das ein verendetes Meerschweinchen im Garten begraben werden darf. Für Kleintiere gilt das Abfallbeseitigungsgesetz, so das man diese auch in die Mülltonne(!) geben dürfte. Für welchen Weg man sich schließlich entscheidet, bleibt jedem selbst überlassen.

Ein dem Tierschutzgedanken verpflichtetes Ethos schuldet es aber dem Partner Tier, dass sein Leben in Würde zu Ende gehen kann.

P.S. : Für alle deren liebstes Tier verstorben ist, besteht die Möglichkeit, es auf unserer Seite auf dem virtuellen Friedhof zu verewigen.

 

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